S A T Z U N G

des Kreisverbandes Peine im Landesverband Braunschweig  der CDU in Niedersachsen der Christlich Demokratischen Union Deutschlands

I. Abschnitt ( Gebiet, Name und Sitz des Kreisverbandes )

§ 1 ( Gebiet )

Die Mitglieder der Christlich Demokratischen Union Deutschlands im Gebiet des Landkreises Peine bilden den Kreisverband.

§ 2 ( Name )

Der Kreisverband führt den Namen „Christlich Demokratische Union Deutschlands“ ( CDU )

Kreisverband Peine; seine Stadt‑ bzw. Gemeinde‑ und Ortsverbände führen ihren eigenen

Namen. Der Kreisverband Peine gliedert sich wie folgt:

CDU – Gemeindeverband                         Edemissen

CDU – Gemeindeverband                         Hohenhameln

CDU – Gemeindeverband                         Ilsede

CDU – Gemeindeverband                         Lengede       

CDU – Stadtverband                      Peine

CDU – Gemeindeverband                         Vechelde      

CDU – Gemeindeverband                         Wendeburg

Deren Untergliederungen sind die Ortsverbände.

§ 3 ( Sitz )

Der Sitz des Kreisverbandes ist Peine

II. Abschnitt ( Mitgliedschaft)

§ 4 ( Erwerb der Mitgliedschaft )

  1. Mitglieder der Christlich Demokratischen Union Deutschlands können Deutsche werden,        die die Ziele der CDU zu fördern bereit sind, das 16. Lebensjahr vollendet haben und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.

2.   Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder politischen Gruppe oder deren parla-

      mentarischer Vertretung schließt die Mitgliedschaft in der CDU aus.

3.   Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag der Bewerber. Über die Aufnahme   

      entscheidet der Kreisvorstand. Gegebenenfalls sind die nachgeordneten Parteivorstände zu

      hören.

  • Mitglied im Kreisverband Peine kann werden, wer im Landkreis seinen Wohnsitz oder

      Arbeitsplatz hat.

  • Gegen die Entscheidung des Kreisvorstandes kann binnen zwei Wochen durch die

      Bewerber oder den zuständigen Stadt‑, Gemeinde‑ oder Ortsverband die Entscheidung des

      Landesverbandes beantragt werden.

§ 5 ( Rechte und Pflichten der Mitglieder )

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen

      der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Nur Mitglieder können in Partei-

      gremien gewählt und als Kandidat für parlamentarische Vertretungen aufgestellt werden.

      Lediglich bei Kommunalwahlen kann der Kreisvorstand Ausnahmen nach Anhörung des für

      den Wohnsitz betroffener Kandidaten zuständigen Gemeindeverbandes zulassen.

  • Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Ziele der CDU einzusetzen. Die Inhaber von

           Parteiämtern sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach

           besten Kräften zu erfüllen. Sie haben den zuständigen Parteiorganen laufend überiIhre

           Tätigkeit zu berichten.

  • Jedes Mitglied verpflichtet sich in seinem Aufnahmeantrag zur Zahlung des in der

           Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeitrages. Das Nähere regelt das Finanzstatut.

  • Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es nach Ablauf des Geschäftsjahres länger als

           sechs Monate mit seinen Beitragszahlungen im Verzug ist.

§ 6 ( Beendigung der Mitgliedschaft )

     1.   Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluß.

     2.   Der Austritt ist dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Zugang beim

           Kreisverband wirksam. Der Mitgliedsausweis ist unverzüglich bis zu diesem Zeitpunkt

           zurückzugeben. Die Beitragspflicht endet mit dem Austrittsmonat.

     3.   Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der                Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze und Ordnung verstößt und ihr damit                  schweren Schaden zufügt. Voraussetzung ist die Feststellung eines parteischädigenden              Verhaltens oder die beharrliche Mißachtung satzungsmäßiger Pflichten. Davon ist                    insbesondere auszugehen bei Mitgliedern, die

           a) wegen einer ehrenrührigen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind,

           b) die Beiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung für mindestens ein Jahr nicht  

               entrichtet haben, (siehe Finanzstatut § 3 Abs. 4),

           c) zugleich einer anderen politischen Partei angehören,

           d) in Versammlungen politischer Gegner, in deren Rundfunksendungen oder Presseorganen  

               gegen die erklärte Politik der Union Stellung nehmen,

           e) als Kandidat/in der Christlich Demokratischen Union in eine Vertretungskörperschaft  

               gewählt sind, jedoch der entsprechenden CDU‑Fraktion nicht beitreten oder aus ihr

               austreten,

           f)  vertrauliche Parteivorgänge veröffentlichen oder an politische Gegner weitergeben oder

           g) Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht, veruntreuen.

     4.   Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheiden auf Antrag des Kreisvorstandes

           ausschließlich die Parteigerichte.

     5.   In dringenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Kreisvorstand ein

           Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Parteigerichtes

           ausschließen.

§ 7 ( Ordnungsmaßnahmen )

     1.   Soll bei Verstößen gegen die Satzung, die Grundsätze und die Ordnung der Partei ein

           Parteiausschlußverfahren nicht eingeleitet werden, kann der Kreisvorstand im Rahmen

           seiner Zuständigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern treffen.

     2.   Ordnungsmaßnahmen sind:

           a) Verwarnung.

           b) Verweis,

            c) Aberkennung von Parteiämtern,

           d) Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit.

     3.   Für Mitglieder eines Landesvorstandes ist nur der Landes‑ oder Bundesvorstand, für

           Mitglieder eines Bundesvorstandes nur der Bundesvorstand zuständig.

     4.   Ordnungsmaßnahmen müssen im Beschluß begründet werden.

     5.   Gegen ausgesprochene Ordnungsmaßnahmen ist die Anrufung des Kreisparteigerichtes

           nach Maßgabe der Bestimmungen der Parteigerichtsordnung der Bundespartei zulässig.

III. Abschnitt ( Aufgaben des Kreisverbandes )

§ 8  ( Aufgaben )

          Der Kreisverband hat die Aufgabe:

     1.  das Gedankengut der CDU zu verbreiten und für die Ziele der CDU zu werben, auf die   

          Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß zu nehmen und die politische Bildung

          anzuregen und zu vertiefen,

     2.  die Politik, die Organisation und die Arbeit der Stadt‑, Gemeinde‑ und Ortsverbände zu 

          koordinieren und zu fördern,

     3.  die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur Teilnahme

          an der praktischen Politik anzuregen,

     4.  die politische Willensbildung in allen Organen der CDU und im öffentlichen politischen

          Leben zu fördern,

     5.  die Belange der CDU gegenüber Behörden, Organisationen und Verbänden seines                  Bereiches zu vertreten,

     6.  die CDU‑Fraktionen im Kreistag und in den Gemeinden zu beraten und darauf hinzuwirken,

          daß deren Beschlüsse mit den von den zuständigen Parteiorganen festgelegten Grundlinien

          übereinstimmen,

     7.  die Richtlinien der überörtlichen Parteiorgane zu beachten und deren Beschlüsse

          durchzuführen.

IV. Abschnitt ( Organe des Kreisverbandes )

§ 9 ( Kreisparteitag )

1.       Der Kreisparteitag ist das höchste politische Organ des Kreisverbandes.                 

      Dieser wird als Mitgliedervollversammlung abgehalten.

2.      Der Kreisparteitag setzt sich aus den Mitgliedern des Kreisverbandes

         zusammen.

3.  Der Kreisparteitag tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

4.  Ein außerordentlicher Kreisparteitag muß einberufen werden, wenn

a) zwingende Wahlbestimmungen es verlangen,

         b) der Kreisvorstand es beschließt,

         c) mindestens 10 % der Mitglieder des Kreisverbandes,

             2 Gemeindeverbände oder

             5 Ortsverbände

             es verlangen.

    5.  Aufgaben des Kreisparteitages sind insbesondere:

         a) Wahl des Kreisvorstandes und von zwei Kassenprüfern für jeweils zwei Jahre,

         b) Beratung und Beschlußfassung über die Arbeit der CDU,

         c) Entgegennahme der Berichte des Kreisvorstandes der Vereinigungen und der

             Fachausschüsse,

         d) Entgegennahme der Berichte des Mitgliederbeauftragten

         e) Jährliche Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der

             Kassenprüfer,

         f) Erteilung der Entlastung des Vorstandes,

         g)  Beschlußfassung über die Satzung, wobei Beschlüsse über Satzungs-

   änderungen der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmenberechtigten     

   Mitglieder des Kreisverbandes bedürfen,

         h) Wahl der Delegierten für die Parteitage und anderer Gremien der Partei,

          i) Wahl des Kreisparteigerichtes für jeweils vier Jahre,

          j) Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.

 6.      Die Niederschrift über die Beschlüsse des Kreisparteitages sind von dem/der Kreisvorsit-

          zenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterschreiben. Sie ist den Mitgliedern    

          des Kreisvorstandes innerhalb eines Monats zuzustellen. Einsprüche sind innerhalb                

          14 Tagen nach Eingang dem geschäftsführenden Kreisvorstand zuzustellen. Über die

          Genehmigung der Niederschrift und die Einsprüche entscheidet der nächste Kreisparteitag.

§ 10 ( Kreisparteiausschuß )

    1 .  Der Kreisparteiausschuß nimmt zwischen den Kreisparteitagen beratende Funktionen

          innerhalb des Kreisverbandes wahr.

    2.   Dem Kreisparteiausschuß gehören an:

          a) der Kreisvorstand,

          b) die Vorsitzenden der Stadt‑, Gemeinde‑ und Ortsverbände; im Verhinderungsfall

              deren Stellvertreter,

          c) je ein Mitglied der Vereinigungen der CDU, soweit sie im Kreisgebiet konstituiert sind.

    3.   Der Kreisparteiausschuß ist zuständig für die Beratung aller wichtigen Angelegenheiten des   

          Kreisverbandes, sofern nicht der Kreisparteitag oder der Kreisvorstand die Sache an sich 

          ziehen.

§ 11 ( Kreisvorstand )

    1.    Der Kreisvorstand besteht aus:

            a) der/dem Vorsitzenden,

            b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

            c) dem/der Schatzmeister/‑in ,

            d) dem/der Schriftführer/‑in,

            e) acht Beisitzern,

            f) dem/der Mitgliederbeauftragten,

            g) Vertretern/‑innen der Vereinigungen, soweit sie im Kreisgebiet konstituiert sind,

           h) Sprecher der Gemeinschaft der Senioren|nnen,

           i) Ehrenvorsitzende,

            j) CDU ‑ MdB des Wahlkreises,

            k) CDU ‑ MdL der  Wahlkreise,

            l) alle Mandatsträger der übergeordneten Ebenen, die dem Kreisverband angehören,

            m) Landrat/Landrätin und Verteter/‑in, sofern sie Mitglied der CDU sind.

            n) Kreistagsfraktionsvorsitzende/‑r und Stellvertreter/‑in,

    2.   a) die unter 1.a) ‑ f) genannten Mitglieder werden für zwei Jahre vom Kreisparteitag 

               gewählt,

          b) die unter 1.g) + 1.h) genannten Mitglieder werden auf Empfehlung Ihrer Vereinigungen/

              Gemeinschaften vom Kreisparteitag bestätigt,

           c) die unter 1.a) ‑ h) genannten Mitglieder haben Stimmrecht, die übrigen Mitglieder haben

               beratende Stimme,

           d) die unter 1.a) – d) genannten Mitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand,

           e) alle Kreisvorstandmitglieder müssen Mitglieder des CDU ‑ Kreisverbandes sein.

     3.   Der Kreisvorstand kann in begründeten Fällen weitere Parteimitglieder in den Kreisvorstand

           kooptieren.

     4.   Scheiden Mitglieder aus dem Kreisvorstand aus, müssen diese auf dem nächsten

           Kreisparteitag durch Nachwahl ersetzt werden.

     5.   Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse des Kreisparteitages aus. Jeder der gewählten

           Kreisvorstandsmitglieder soll eine der Aufgaben des Vorstandes betreuen und fördern. Über

           die Aufteilung und Abgrenzung der Aufgabenbereiche entscheidet der Kreisvorstand.

     6.   Der Kreisvorstand hat der Wahlkreisversammlung Vorschläge zu unterbreiten.

     7.   Der Kreisvorstand wird mindestens viermal jährlich zur Beratung, Beschlußfassung und zur    

           Information über anstehende politische Fragen einberufen. Er muß einberufen werden,          wenn ein Fünftel der stimmberechtigen Mitglieder den Kreisvorstandes es schriftlich unter      Angabe der zu behandelnden Punkte beantragen.

    8.   An den Sitzungen des Kreisvorstandes nimmt der/die Kreisgeschäftsführer/‑in des

          Kreisverbandes teil.

    9.   Der geschäftsführende Kreisvorstand ist verantwortlich für die laufenden Geschäfte.

   10.  Der Kreisvorstand stellt den/die Kreisgeschäftsführer/‑in ein. Er bestimmt den Sitz der

          Geschäftsstelle und erläßt eine Dienstanweisung für die Kreisgeschäftsführung.

   11.  Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin ist verantwortlich für die Finanzen.

          Der Kreisverband finanziert sich aus:

          a) Mitgliedsbeiträgen,

          b) Mandatsbeiträgen,

          c) Spenden und Aufnahmespenden,

          d) Sonderbeiträge und Umlagen,

          e) Sonstige Einnahmen.

   12.  Der Kreisvorstand kann sich jederzeit über Angelegenheiten der Stadt‑, Gemeinde‑ und

          Ortsverbände unterrichten. Mitglieder des Kreisvorstandes können in dessen Auftrag an den

          Sitzungen der Organe der nachgeordneten Verbände sowie an den Sitzungen der Vereini-

          gungen, Fachausschüsse und Arbeitskreise teilnehmen.

   13.  Die Niederschrift über die Beschlüsse des Kreisvorstandes ist der nächsten Kreisvorstands-

          sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

  1.  Der Kreisvorstand beschließt nach Maßgabe des Finanzstatutes über die Vergabe von 

        Mitteln an die Stadt‑, Gemeinde‑ und Ortsverbände sowie der Vereinigungen.

   15.  Der Kreisverband wird nach außen durch die/den Kreisvorsitzende/‑n vertreten.

§ 12    ( Wahlkreisversammlung )

    1.  Für die Aufstellung der Bewerber für den Kreistag wird eine Wahlkreisversammlung

         gebildet, die aus Delegierten besteht. Die wahlberechtigten Mitglieder der Gemeinde-

         oder Ortsverbände wählen die Delegierten. Die Delegierten sollen nicht selbst

         Wahlbewerber sein. Soweit übergeordnete Verbände den Delegiertenschlüssel nicht

         bestimmen, geschieht dieses durch den Kreisvorstand.

    2.  Die Regelungen des Absatzes 1 gelten für die Aufstellung der Kandidaten für die

         Stadt‑. Gemeinde‑ und Ortsräte entsprechend. Abweichend davon können die Vorstände

         beschließen, dass die Kandidaten durch die Mitgliederversammlung aufgestellt werden.

§ 13    ( Kreisparteigericht )

    1.   Das Kreisparteigericht besteht aus drei ordentlichen und drei stellvertretenden

          Mitgliedern.

    2.   Es tritt in der Besetzung mit einem/‑er Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen.

          Der/die Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt haben.

    3.   Alle Mitglieder des Parteigerichtes sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

          Sie müssen Mitglieder der CDU sein.

    4.   Das Kreisparteigericht ist zuständig für Streitigkeiten

          – zwischen Mitgliedern der Christlich Demokratischen Union,

          – zwischen Mitgliedern und Parteiorganen sowie

          – zwischen Parteiorganen.

          Es gelten die Bestimmungen der Parteigerichtsordnung der Bundespartei.

§ 14   ( Fachausschüsse )

    1.   Zur Unterstützung und Beratung des Kreisvorstandes und der Kreistagsfraktion können

          vom Kreisvorstand Fachausschüsse gebildet werden.

    2.   An den Sitzungen der Fachausschüsse können Mitglieder der CDU und geladene Gäste

          teilnehmen.

V. Abschnitt ( Sonderorganisationen )

§ 15   ( Vereinigungen )

    1.   Der Kreisverband kann folgende Vereinigungen haben:

          a) Junge Union, JU.

          b) Frauenunion, Frauen-Union.

          c) Sozialausschüsse, CDA.

          d) Kommunalpolitische  Vereinigung, KPV.     

          e) Mittelstandsvereinigung, MIT.

          f)  Wirtschaftsvereinigung der CDU.

          g) Vereinigung der Ost‑ und Mitteldeutschen, VOM.

          h) Seniorenunion der CDU, SenU.

    2.   Die Vereinigungen sind organisatorische Zusammenschlüsse von Personen mit dem Ziel,

          das Gedankengut der CDU in ihren Wirkungskreisen zu vertreten und zu verbreiten, sowie

          die besonderen Angelegenheiten der von Ihnen vertretenen Gruppen in der Politik der CDU zu wahren.          

VI. Abschnitt ( Stadt-, Gemeinde-, Ortsverbände )

§ 16    ( Stadt‑ und Gemeindeverbände )

           Die Mitglieder in einer Stadt oder Gemeinde innerhalb des Gebietes des Kreisverbandes

           bilden einen Stadt‑ bzw. Gemeindeverband.

§ 17    ( Organe )

           Organe des Stadt‑ bzw. Gemeindeverbandes sind:

           a) die Mitgliederversammlung,

           b) der Vorstand.

§ 18    ( Mitgliederversammlung )

    1.   Die Mitgliederversammlung des Stadt‑/Gemeindeverbandes wählt:

          a) den Stadt‑/Gemeindeverbandsvorstand auf zwei Jahre,

          b) zwei Kassenprüfer.

    2.   Sie nimmt den Kassenbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

    3.   Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie ist ferner

          innerhalb 3 Wochen durchzuführen, wenn 1/5 der Mitglieder des Verbandes oder drei

          Ortsverbände dieses unter Angabe der zu behandelnden Punkte schriftlich beantragt.

          Der/die Schriftführer/‑in führt die Niederschrift, die in der nächsten Mitgliederversammlung

          zu genehmigen ist. Eine Abschrift der Niederschrift ist dem Kreisverband zuzuleiten.

§ 19   ( Vorstand )

    1.   Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Stadt‑ bzw. Gemeindeverbandsvorstand

          setzt sich zusammen aus:

          a) dem/der Vorsitzenden,

          b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

          c) dem/der Schatzmeister/‑in,

          d) dem/der Schriftführer/‑in,

          e) 3 bis 5 Beisitzern,

          f) dem/der Mitgliederbeauftragten

    2.   Dem Vorstand gehören mit beratender Stimme an:

          a) der/die Vorsitzende der Jungen Union,

          b) der/die Vorsitzende der CDU ‑ Fraktion des Stadt‑ bzw. Gemeinderates,

          c) der/die Bürgermeister/‑in oder Stellvertreter/‑in, wenn er/sie Mitglied der CDU ist.

          d) die Mandatsträger auf Kreis‑, Landes‑ oder Bundesebene, soweit sie Mitglieder der CDU

                sind und im Gebiet des Stadt‑ bzw. Gemeindeverbandes wohnen.

          e) der/die Ortsverbandsvorsitzenden.

    3.   Der Stadt‑ bzw. Gemeindeverbandsvorstand leitet den jeweiligen Verband. Der/die

          Vorsitzende und die Stellvertreter führen die laufenden Geschäfte, soweit erforderlich,

          im Zusammenwirken mit dem/der Schatzmeister/‑in und dem/der Schriftführer/‑in,

          § 11, Absatz 3‑6 findet entsprechende Anwendung.

    4.   Vorstandssitzungen haben mindestens einmal im Halbjahr stattzufinden.

    5.   Der/die Schriftführer/‑in führt die Niederschrift und unterstützt den Vorstand bei der

          Erledigung des Schriftverkehrs.

    6.   Der/die Schatzmeister/‑in ist für das Kassenwesen des Verbandes verantwortlich.

§ 20   ( Ortsverbände )

          In den einzelnen Stadt‑ bzw. Gemeindeverbänden können Ortsverbände gebildet werden.

          Die Mitgliederzahl eines Ortsverbandes muß mindestens sieben betragen.

§ 21    ( Mitgliederversammlung )

   1.     Die Mitgliederversammlung des Ortsverbandes wählt:

            a) den Ortsverbandsvorstand ( auf zwei Jahre ),

            b) zwei Kassenprüfer,

   2.     Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie ist ferner   

           innerhalb von 3 Wochen durchzuführen, wenn 1/5 der Mitglieder des Verbandes dieses          unter Angabe der zu behandelnden Punkte schriftlich beantragt. Der/die Schriftführer/‑in         führt die Niederschrift. Sie ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen. Eine Abschrift der Niederschrift ist jeweils an den Kreisverband zu senden.

§ 22   ( Ortsverbandvorstand )

    1.    Der Ortsverbandsvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und setzt sich

            wie folgt zusammen:

            a) dem/der Vorsitzenden,

            b) ein oder zwei stellvertretende Vorsitzende,

            c) dem/der Schatzmeister/‑in,

            d) dem/der Schriftführer/‑in,

            e) bis zu 5 Beisitzern,

           f) dem/der Mitgliederbeauftragten

     2.   Dem Ortsverbandsvorstand gehören mit beratender Stimme an:

           a) der/die Vorsitzender der Jungen Union,

           b) Bürgermeister/‑in, Ortsbürgermeister/‑in, Ortsvorsteher/‑in, soweit sie im Gebiet                        des Ortsverbandes wohnen und der CDU angehören,

           c) alle Mandatsträger der übergeordneten Ebenen, soweit sie im Gebiet des Ortsverbandes                       wohnen, sowie der/die Vorsitzende der CDU‑Ortsratsfraktion.

§ 23    ( Verfahrensbestimmungen )

           Soweit nichts anders gergelt ist, gelten für den Ortsverband die Bestimmungen

           des Kreis‑, Stadt‑ und Gemeindeverbandes entsprechend.

VII. Abschnitt  (Verfahrensordnung )

§ 24    ( Versammlungsleitung )

  1. Die Versammlungsleitung obliegt dem/der Vorsitzenden des von dem Kreisparteitag zu   

wählenden Tagungspräsidium. Die Organe der Partei sind beschlußfähig, wenn mindestens

         die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ordnungsgemäß einberufene      

         Mitglieder- und Wahlkreisversammlungen sowie der Kreisparteitag sind in jedem Fall  

         beschlußfähig. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist für Vorstandssitzungen auf drei 

         Tage verkürzt werden. Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch das 

         Tagungspräsidium festzustellen.

    2.   Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Festsetzung der Beschluß-

          fähigkeit mit.

  •  Der Versand einer Einladung auf elektronischem Wege (E-Mail) steht dem

       Postweg gleich, sofern das stimmberechtigte Mitglied vorher schriftlich darin        

       eingewilligt hat.

§ 25   ( Abstimmungen )

    1.    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei     

           Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

    2.    In allen Organen erfolgen Abstimmungen durch Handzeichen oder durch Hochheben der

           Stimmkarte. Es muß jedoch geheim abgestimmt werden, wenn 1/4 der anwesenden  

           Stimmberechtigten dieses verlangen.

    3.    Die Wahlen in allen Organen erfolgen geheim durch Stimmzettel. Sind in einem Wahlgang

            der Funktion nach mehrere Personen für ein Organ zu wählen, ( z. B. Beisitzer im                      Vorstand ), so erfolgt die Wahl auf einem Stimmzettel, auf dem die Namen aller vorge- schlagenen            Kandidaten alphabetisch enthalten sind.

            Die Wahl erfolgt durch ankreuzen nach folgender Regel

– Es sind mindestens 75 %, höchstens 100 % der der Funktion nach zu Wählenden 

             anzukreuzen.

            ‑ Stimmzettel die davon abweichen, sind ungültig.

    4.   Bei allen Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

          Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

    5.   Soweit die erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht wird, findet eine

          Stichwahl unter den nicht gewählten Kandidaten mit den nächstniedrigen Stimmenzahlen 

          statt. In die Stichwahl kommt jeweils ein Kandidat mehr als noch Sitze zu besetzen sind.

          Entfallen hierbei auf die letzte Stelle in der Reihenfolge nach Stimmzahlen mehrere 

          Kandidaten mit gleichen Stimmenzahlen, so werden diese Kandidaten alle in die Stichwahl 

          einbezogen. Ist eine Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl 

          erforderlich, erfolgt sie ebenfalls durch Stichwahl.

    6.   Sollte nach einer Stichwahl kein/‑e Kandidat/‑in die erforderliche Mehrheit haben, erfolgt ein 

          weiterer Wahlgang, bei dem diejenigen mit den meisten Stimmen gewählt sind. Ergibt sich

          auch bei diesem Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheide das Los zwischen allen

          Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl, das durch den Wahlleiter zu ziehen ist.

    7.   Erhalten mehr Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, als noch Sitze

    zu vergeben sind, so sind die Kandidaten mit den höheren Stimmenzahlen gewählt.

VIII. Abschnitt  ( Auflösung, Inkrafttreten )

§ 26   ( Auflösung  )

Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur mit Zustimmung des Landesverbandes von einer

hierzu einberufenen Kreismitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

§ 27   ( Inkrafttreten )

Diese Satzung ist auf der Kreishauptversammlung am 12. März 1988 in Peine, Schützenhaus, beschlossen worden.

Sie tritt mit gleichzeitiger Aufhebung der bisher für den Kreisverband gültigen Satzung

vom 22.1.1975 mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in Kraft.

Die Satzung wurde geändert auf dem Kreisparteitag am 19.04.2007 und auf den Kreisparteitagen          am 22.06.2010, 03.06.2014, 30.06.2015, 23.08.2016 und 14.06.2022.

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