Rechtssicherheit für Vergütung von Betriebsräten

Apr 25, 2023

Das Land Niedersachsen muss eine Bundesratsinitiative auf den Weg bringen, das veraltete Betriebsverfassungsgesetz zu modernisieren, damit Betriebsräte in Zukunft rechtssicher bezahlt werden

Peine, 25.04.2023 Betriebsräte müssen rechtssicher bezahlt werden. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2023 (Az. 6 StR 133/22) ist diese Rechtssicherheit nicht mehr vorhanden. Verfahren von Betriebsräten vor den Arbeitsgerichten u.a. Braunschweig, deren Gehalt vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung gekürzt wurden, belegen dies.
Der CDU-Abgeordnete Christoph Plett, Vorsitzender des Rechtsausschusses des Nds. Landtages, hat in einer Kleinen Anfrage die Landesregierung um Mitteilung gebeten, wie sie die Rechtssicherheit bei der Bezahlung der Betriebsräte erreichen will. Die Antwort der Landesregierung weicht der Problemlösung aus. Das Land Niedersachsen ist Anteilseigner u.a. bei der Volkswagen AG und der Salzgitter AG. Es liegt daher auch im Interesse des Landes, dass der Zustand der Rechtsunsicherheit beseitigt wird.
Die Regelung in § 37 Betriebsverfassungsgesetz ist unklar und muss modernisiert werden. Hier ist formuliert, dass Betriebsräte für ihre Arbeit weder bevorzugt noch benachteiligt werden dürfen – ohne genaue Anweisungen für die Praxis. Insbesondere müssen die bei der Betriebsratsarbeit erworbenen Qualifikationen ein Kriterium der Bezahlung sein.

„Ich erwarte von der Landesregierung, dass sie eine Bundesratsinitiative zur rechtssicheren Formulierung des Betriebsverfassungsgesetzes in die Wege lei-tet. Die CDU will, dass in unseren Betrieben die gut ausgebildeten Betriebsräte nicht um ihre Bezahlung Rechtsstreitigkeiten führen müssen, sondern im Sinne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Unternehmen arbeiten“, so Christoph Plett abschließend.
Hintergrund:
Betriebsverfassungsgesetz:
§ 37
Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(4) 1Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeit-raums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Ent-wicklung. 2Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
§ 78
Schutzbestimmungen
1Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildenden-vertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. 2Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

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